Gewerblichkeit
Der Begriff der Gewerblichkeit und des “Handeltreibens” taucht bei Online- Versteigerungen an zahlreichen Stellen auf. Nicht immer wird dem
Nichtjuristen klar, dass in unterschiedlichen Zusammenhängen ganz andere Bedeutungen hinter dem Wort stehen: Im Steuerrecht kann etwas anderes gemeint sein, als bei der Gewerbeanmeldung. Noch anders
sieht es bei Abmahnungen oder gar im Strafrecht aus. Und schließlich wird der Begriff auch im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Unternehmern und Verbrauchern verwendet.
Inhaltsübersicht
Ausführungen
Begriff Gewerblichkeit (Einführung)Je nach Gesetz wird ein anderer Zweck verfolgt: Im Strafrecht soll härter bestraft werden,
wer gewerblich handelt, im Verbraucherschutz soll der Verbraucher gegen den Unternehmer geschützt werden. Schließlich soll bei der Gewerbeaufsicht der
Gewerbetreibende durch das Gewerbeaufsichtsamt kontrolliert werden und hat sich dort anzumelden.
Praxis-Tipp: All die verschiedenen Bedeutungen des Begriffs “Gewerblich” treten bei Online-Auktionen auf! Bevor Sie also übereilt handeln, sich anmelden, reumütig
für strafbar halten, o . ä - prüfen Sie in welchem Zusammenhang von Gewerblichkeit gesprochen wird. Nachfolgend werden einzelne Erläuterungen gegeben.
Verbraucherrecht und Begriff der GewerblichkeitDurch die Verbraucherschutzgesetze soll - insbesondere seit 2002 - der Verbraucher
gegenüber dem Unternehmer geschützt werden. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass ein Unternehmer einfach Tricks kennt, durch die er Verbraucher benachteiligen
könnte. Diese sind daher schutzbedürftig. Durch spezielle Normen soll der Verbraucher informiert werden. Der Wissensvorsprung des Unternehmers soll so ausgeglichen werden.
§ 6 TDG ), Widerrufsbelehrung und Widerrufsrecht.
Auslegung: Meist wird eine große Anzahl von Verkäufen für eine Gewerblichkeit im Sinne des Verbraucherschutzes für ausreichend angesehen. Ausnahmen bilden viele
Auktionsartikel aus z. B. Haushaltsauflösungen und Sammlungen.
Rechts-Tipp: Durch den Hinweis “Privatverkauf” kann eine bestehende Gewerblichkeit nicht ausgeschossen werden. ( LG Mainz, 3 O 184/04 )
Praxis-Tipp: Ein Unternehmer kann bislang einen gesonderten Account anlegen, auf dem er private An- und Verkäufe in kleinen Mengen tätigt.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Steuerrecht und Begriff der Gewerblichkeit
Natürlich will der Fiskus auch bei Online-Auktionen seine Gewerbe-, Einkommen bzw.
Umsatzsteuer einnehmen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG; §§ 8 - 11 EStG; 7 GewStG). Es ist auch nicht einzusehen, warum ein wachsender Privatverkauf nicht irgendwann eine
tragende Einnahmequelle sein soll. Entsprechend sind die Finanzämter aktiv.
Praxis-Tipp: Das Finanzamt durchsucht mittels Software große Auktionshäuser, wie z. B. eBay. Bei der Vermutung von erheblichen Einnahmen wird dann auch
schon mal die Steuererklärung kontrolliert. Wenn sich hier Unstimmigkeiten ergeben, kann es zur Nachveranlagung kommen. Eine Schätzung der Einnahmen
ist dann möglich, wenn keine vollständigen Angaben seitens des Verkäufers gemacht werden können. Die fällt mit Sicherheit zu seinem Nachteil aus! Noch
schlimmer allerdings ist ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ( § 370 Abgabenordnung - AO ) ...
Auslegung: Im Steuerrecht ist regelmäßig danach zu schauen, ob im Gesamtergebnis tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt oder angestrebt wurde. Im Grundsatz gilt
daher: Stehen Einnahmen gleich hohe oder gar höhere Ausgaben gegenüber und besteht keine Absicht doch Einnahmen zu erzielen, so gibt es auch nichts zu versteuern. Die
Gewerbesteuer wird erst erhoben, wenn ein Freibetrag überschritten wird (Kleinunternehmerklausel).
Rechts-Tipp: Erhalten Sie eine konkrete Aufforderung Einkommen aus Auktions-Verkäufen zu versteuern, kann eine Aufklärung in Ihrem Interesse sein.
Zur Vermeidung eines Strafverfahrens kann zudem eine umfassende Information des Finanzamts und eine so genannte Selbstanzeige beitragen.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Gewerbeanmeldung und Begriff der Gewerblichkeit
Für Betreiber einer Online- Plattformen selbst wurden zum Teil nach § 34b GewO eine Erlaubnis für Versteigerungen
für erforderlich gehalten. Dies ist jedoch seit der Entscheidung des Kammergerichts (KG, Az. 5 U 9586/00) gerichtlich geklärt: Eine solche Erlaubnis ist also für Auktions-Plattformen nicht erforderlich.
Anders sieht es für Nutzer solcher Plattformen aus. Zumindest dann, wenn der An- und Verkauf von Waren ein erhebliches Maß überschreitet. Die Verkaufstätigkeit ist dann ein
Gewerbe und als solches bei den zuständigen Gewerbeaufsichts- oder Ordnungsämtern anzumelden. Dies ist in der Regel eine schlichte Meldung.
Praxis-Tipp: Kosten entstehen in der Regel erst durch die dann folgende Mitgliedschaft in der IHK. Unterbleibt die Meldung aber, so können Bußgelder verhängt werden.
Auslegung: Im Gewerberecht ist Anzahl der Verkäufe und die Dauer ebenso entscheidend, wie die Absicht einen nachhaltigen Lebensunterhalt zu erzielen. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Strafrecht und Begriff der Gewerblichkeit
Wer gezielt Sachen stielt, um durch den Verkauf des Diebesguts bei eBay, Amazon,
Hood & Co Einnahmen zu erzielen (gewerblicher Diebstahl, § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wird härter bestraft als ein Gelegenheitsdieb (§ 242 StGB). Gleiches gilt für Personen, die
gestohlene Waren für Dritte auf diesem Weg “zu Geld machen” (Hehlerei, §§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Schließlich wird ein gewerbsmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB)
härter bestraft, als ein “einfacher” Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB).Auf die Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit dem
jeweiligen Steuergesetz wurde oben hingewiesen. Darauf ist hier also nicht weiter einzugehen. Auslegung: Im Strafrecht kömmt es zu der Tathandlung darauf an, dass der Täter/in die Absicht
hat eine fortlaufende Quelle von einigem Umfang zu erschließen. Es handelt sich um ein persönliches Merkmal, dass für den Täter/in geprüft werden muss.
Abmahnungen und Begriff der Gewerblichkeit
Das Urheber-, Wettbewerbs und Markenrecht knüpft zahlreiche Folgen an ein wettbewerbliches Handeln. Dies wird meist schon nach einem einzigen Kauf bzw. Verkauf
über eine Versteigerungs-Plattform vermutet: Der Jurist sagt durch einen ersten Verkauf “indiziert”. Meist wird zudem von dem Verletzten aus dem Vorliegen eines
Verkaufspreises auf ein gewerbliches Handeln geschlossen. Die Einzelheiten sind in dem Abschnitt “
Abmahnungen” auf dieser Seite dargestellt. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Eingesetellt am 13.12.2006, zuletzt geändert am 04.06.2007 Literatur:
F Koch, Internet-Recht, 2005 S. Rupp, Kaufen & verkaufen im Internet - eBay, Auktionen & Co, 2005
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
Urteile:
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07 Leitsatz (des Bearbeiters, RA Siegfried Exner, Kiel): Eine Verkaufs-Tätigkeit bei eBay kann auch dann gewerblich sein, wenn keine Einkäufe erfolgen (hier: 484
Verkäufe von Stempeln aus einer Sammlung von ca. 100.000 Stück).
LG Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az: 3 O 184/04
Gewerblichkeit des Verkäufers wegen Vielzahl von Verkäufen und trotz Angabe „Privatverkauf“ und kein Ausschluss des Widerrufsrechts durch „Spaßbieter- Klausel“.
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