Informationspflichten
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Ausführungen Geschäftliche E-Mails: Neue EU-weite Kennzeichnungspflicht!
Seit Anfang diesen Jahres gilt innerhalb der Europäischen Union eine neue Kennzeichnungspflicht für E-Mails. Unternehmen, die diese nicht beachten, drohen Abmahnungen. Zum 1. Januar 2007 das "Gesetz über das elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) in Kraft getreten, das auch Änderungen bei den Bestimmungen zu den Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen enthält.
Während die bisherigen Regelungen zu den Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen nicht eindeutig formuliert waren, stellen die Änderungen nun eindeutig klar, dass diese Vorgaben
auch in geschäftlichen E-Mails gelten. Von der „neuen“ Kennzeichnungspflicht für E-Mails betroffen sind dabei
§ Einzelkaufleuten (§ 37a HGB), § Personenhandelsgesellschaften wie z.B. OHG, KG und GmbH & Co. KG
(§§ 125a, 177 a HGB), §
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 35a GmbHG), § Aktiengesellschaften (§ 80 AktG), § Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 PartGG, § 125a HGB), § Genossenschaften (§ 25a GenossenschaftsG).
Ebenso davon betroffen ist die englische „Private Company Limited by Shares“ (Ltd.), da diese mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist. Obschon Freiberufler, Gesellschaften
Bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmer, die keine Kaufleute sind, nicht direkt von diesen Änderungen berührt werden, könnten sich für diese ähnliche Pflichten aus anderen
Vorschriften ( z.B. § 15b GewO) ableiten. Wie der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzesbegründung zum Ausdruck bringt, markiert
die Änderung jedoch keine Ausweitung beziehungsweise Verschärfung der bisherigen Rechtslage. So handele es sich „lediglich um eine Klarstellung“ im Hinblick darauf, dass „der
Begriff ,Geschäftsbriefe' nicht nur die klassischen Geschäftsbriefe (...) umfasst, sondern auch Geschäftsbriefe per Telefax, Postkarte, E-Mail etc.“ [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Anwendungsbereich Wie aus dem Gesetz hervorgeht, betrifft die Kennzeichnungspflicht nur solche E-Mails, die
"an einen bestimmten Empfänger gerichtet" sind und damit alle jene geschäftlichen Mitteilungen, die an eine individuell bezeichnete (natürliche oder juristische) Person adressiert
sind wie dies zum Beispiel bei
der Fall ist. Unklar und damit strittig ist, ob auch solche E-Mails, die (wie beispielsweise Newsletter) über einen (elektronischen) Verteiler versandt werden, unter diese
Kennzeichnungspflicht fallen. Da jedoch unabhängig davon durch das seit 1. Januar 2007 gültige Telemediengesetz (TMG) für E-Mails auch andere, teilweise weitergehende Vorgaben
definiert sind, sollten vorsorglich alle an externe Empfänger gerichteten geschäftlichen E-Mails die Pflichtangaben enthalten. [
Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Pflichtangaben für geschäftliche E-Mails
Einhergehend mit der Ergänzung der bisherigen Formulierung zur Kennzeichnungspflicht bei Geschäftsbriefen um den Passus „gleichviel welcher Form" müssen alle an einen bestimmten
Empfänger adressierten, geschäftlichen E-Mails folgende Pflichtangaben enthalten: Generelle Pflichtangaben für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften,
GmbHs, AGs, Partnerschaftsgesellschaften und Genossenschaften
§ den vollständigen Firmennamen, so wie er im Handelsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist §
Rechtsform (z.B. GmbH, KG, etc.) §
Sitz des Unternehmens (anzugeben ist der satzungsmäßige "Hauptsitz“ § Registernummer (des Unternehmens, nicht einer Zweigniederlassung) § Registergericht (des Unternehmens, nicht einer Zweigniederlassung)
Zusätzlich Pflichtangaben für GmbHs
Zusätzlich Pflichtangaben für AGs
[ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Zusätzliche Pflichtangaben für Genossenschaften
Zusätzliche Pflichtangaben für GmbH & Co. KG
Pflichtangaben für eine Zweigniederlassung einer Limited (Ltd.)
§ vollständiger Firmenname § Sitz, Register und Nummer der inländischen Zweigniederlassung (vollständige Adresse) §
Sitz, Register und Nummer der ausländischen Gesellschaft (vollständige Adresse) § Rechtsformzusatz (Limited oder Ltd.) § ausgeschriebene Vor- und Zunamen der Geschäftsführer (director)
Generell gilt es dabei zu beachten, dass die Angaben in der E-Mail deutlich lesbar sein müssen und ein bloßer Link auf das Impressum der eigenen Website nicht ausreichen dürfte.
Gleichermaßen kritisch zu betrachten und deshalb abzuraten ist die Übermittlung der Pflichtangaben in Form einer angehängten Visitenkarte.
Um eine unternehmensweite Einhaltung der Pflichtangaben im Rahmen des über E-Mails abzuwickelnden Geschäftsverkehrs sicherzustellen, sollten Unternehmen serverseitig
entsprechende Einstellungen vornehmen und dies zum Anlass nehmen, auch automatisierte E-Mail-Prozesse (beispielsweise Bestätigungsmails im Online-Vertrieb und Service) auf ihre
Gesetzeskonformität zu überprüfen. Wenngleich eine schuldhafte Unterlassung der vorgeschriebenen Kennzeichnungspflicht nicht
strafbar ist, kann diese vom Registergericht mit einem Zwangsgeld (bis zu 5.000,-- EUR) durchgesetzt werden und darüber hinaus zivilrechtliche Ansprüche Dritter auslösen. Weiterhin
kann eine Verletzung dieser Pflichten einen Wettbewerbsverstoß darstellen und geschäftstüchtige, auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte auf den Plan rufen, wie
schon Verstöße gegen die Impressumspflicht für Website-Betreiber gezeigt hat. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Bei Übernahme und Veröffentlichung dieses Beitrages auf einer anderen Website bitten wir um eine mit einem Hyperlink auf http://www.perspektive-mittelstand.de hinterlegte Quellangabe sowie die Zusendung eines Belegexemplars. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Darstellung 2007: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Zuletzt geändert am 06.02.2007 Siehe auch:
Literatur:
F Koch, Internet-Recht, 2005 C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
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