MarkenG - Verfahren in Kennzeichenstreitsachen; Buß- und Strafgeldvorschriften Stand: 31. Oktober 2006 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 104/89 (CELEX Nr: 389L0104)
Das G wurde als Artikel 1 G (423-5-1) v. 25.10.1994 I 3082 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 50 Abs. 3 dieses G nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 mWv 1.1.1995 in Kraft
getreten. Teil 7 - Verfahren in Kennzeichenstreitsachen § 140 MarkenG - Kennzeichenstreitsachen
§ 141 MarkenG - Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz
und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 142 MarkenG - Streitwertbegünstigung
Teil 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr Abschnitt 1 - Straf- und Bußgeldvorschriften § 143 MarkenG - Strafbare Kennzeichenverletzung
§ 143a MarkenG - Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke § 144 MarkenG - Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben § 145 MarkenG - Bußgeldvorschriften
Abschnitt 2 - Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr § 146 MarkenG - Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
§ 147 MarkenG - Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme § 148 MarkenG - Zuständigkeiten, Rechtsmittel
§ 149 MarkenG - Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme § 150 MarkenG - Beschlagnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 § 151 MarkenG - Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit geographischen Herkunftsangaben
Fundstelle: www.auktion-und-recht.de Teil 7 - Verfahren in Kennzeichenstreitsachen§ 140 MarkenG - Kennzeichenstreitsachen
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren
Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung
den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
§ 141 MarkenG - Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen
nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden. Zur Startseite ] [ Übersicht MarkenG ] [ Zum Seitenanfang ] Darstellung 2007: RA Siegfried Exner -
Kanzlei-Exner.de, Kiel
§ 142 MarkenG - Streitwertbegünstigung(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre
wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren
ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat
sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die
außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur
zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören. Teil 8 Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
Abschnitt 1 - Straf- und Bußgeldvorschriften§ 143 MarkenG - Strafbare Kennzeichenverletzung
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt, 2. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen, 3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2
oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
a) nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder b) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht
vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder 5. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt,
die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1a) (weggefallen)
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. (7) (weggefallen) Zur Startseite ] [ Übersicht MarkenG ] [ Zum Seitenanfang ] Darstellung 2007: RA Siegfried Exner -
Kanzlei-Exner.de, Kiel
§ 143a MarkenG - Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist,
2. ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr,
dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen
für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist
und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 144 MarkenG - Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe,
einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
1. entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt oder
2. entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die
Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine nach
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützte geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der
im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
(5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftaten nach
Absatz 2 geahndet werden können, soweit dies zur Durchsetzung des in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzes von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen erforderlich ist. Zur Startseite ] [
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Darstellung 2007: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel § 145 MarkenG - Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren
Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6, 2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder
3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
b) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet, d) Proben nicht entnehmen läßt, e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
2. einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden. (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2 - Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr § 146 MarkenG - Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EG)
Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder
Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde,
sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den
Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch
nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. § 147 MarkenG - Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zollbehörde
die Einziehung der beschlagnahmten Waren an. (2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde
hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält.
(3) Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
(4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach
Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für
längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. Zur Startseite ] [
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Darstellung 2007: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel § 148 MarkenG - Zuständigkeiten, Rechtsmittel
(1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung
für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag kann wiederholt werden. (2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten
nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 149 MarkenG - Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er
verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 150 MarkenG - Beschlagnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 In Verfahren nach der in § 146 Abs. 1 genannten Verordnung sind die §§ 146 bis 149
entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. § 151 MarkenG - Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit
geographischen Herkunftsangaben (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft geschützten geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke
der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vorgenommen. Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an.
(3) Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.
(4) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die
Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
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Zuletzt geändert am 11.10.2007 |