Markenrecht und Markenschutz bei Internet-Versteigerungen, insb. eBay®
Bei Internet-Versteigerungen werden Waren gerne unter ihren Markenbezeichnungen angeboten. Ebenso werden Fälschungen (Plagiate) oft unter den
Original-Markennamen zum Verkauf eingestellt. Schließlich wird versucht durch den unberechtigten Hinweis auf eine oder mehrere Marken zahlreiche Besucher auf eine Auktion aufmerksam zu machen, um mehr
Gebote zu erhalten. Im Folgenden werden die Rechte der Markeninhaber, der Käufer von angeblichen Marken-Artikeln und Rechtsschutzmöglichkeiten dargestellt.
Inhaltsübersicht
Ausführungen
Wirtschaftliche Bedeutung der Marken Die wirtschaftliche Bedeutung von Marken lässt sich am besten durch Studien belegen:
Der Springer-Verlag hat Ende 2006 das Konsumverhalten und die Markentreue der Deutschen in seiner Studie „Outfit 6“ untersucht. Es wurden für die repräsentative
Umfrage 10.000 Bundesbürger im Alter zwischen 14 und 64 Jahren befragt. Als Ergebnisse wurde u. a. ermittelt: 1/5 der Deutschen geben mehr als 2.000 EURO
jährlich für Modeartikel aus. Diese Gruppe bilde daher eine Mode-Elite. 81% der Frauen und 71% Männer finden bestimmte Marken „einfach sympathisch; das
Preis-Leistungs-Verhältnis sei für viele Deutsche das wichtigste Kriterium. In den Branchen Kleidung, Schuhe, Uhren und Schmuck, Lederwaren, Brillen und
Schreibgeräte wurden in 2006 519 Mio EURO für Werbung ausgegeben. Kritische Stimmen: Ein Drittel der Befragten lehnt den heutigen Markenkult ab. [Nach einem Artikel der Kieler Nachrichten vom 25.04.2007, S. 6]
Entsprechend werden bei Internet-Versteigerungen Waren gerne unter ihren
Markenbezeichnungen angeboten. Ebenso werden Fälschungen (Plagiate) oft unter den Original-Markennamen zum Verkauf eingestellt. Schließlich wird versucht durch den
unberechtigten Hinweis auf eine oder mehrere Marken zahlreiche Besucher auf eine Auktion aufmerksam zu machen, um mehr Gebote zu erhalten. Im Folgenden werden die Rechte der
Markeninhaber, der Käufer von angeblichen Marken-Artikeln und Rechtsschutzmöglichkeiten dargestellt. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2007: Rechtsanwalt Siegfried Exner - Kiel Einführung Markenrecht bei Online-Auktionen
Eine Marke entsteht durch ihre Bekanntheit bzw. Verkehrsgeltung oder durch Anmeldung und Eintragung. Marken gelten für bestimmte Verbreitungsgebiete und sind international auf
Länder bezogen (Territorialitätsprinzip). Die eingetragenen Marken besitzen den Vorteil der leichten Nachweisbarkeit durch Urkundenvorlage. Für eine Markeneintragung ist eine Gebühr
zu zahlen. Die wesentlichen Regelungen des deutschen Markenrechts finden sich im Markengesetz (MarkenG).
Der Art nach werden u. a. Wort-, Bild, - Wort-Bild und Geruchsmarken (Parfüms!) unterschieden.
Der Markeninhaber ist zunächst allein berechtigt, über die Marke zu verfügen. Das heißt insb., er allein darf Waren oder Dienstleistungen unter der Markenbezeichnung anbieten und
verkaufen. Wird die Marke unberechtigt verwendet, so stehen dem Markeninhaber Schutzrechte (Auskunftsanspruch, Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung) zu.
Diese Rechte stehen dem Markeninhaber für ein bestimmtes Werkstück nicht mehr zu, wenn er diesen Artikel in der EU veräußert oder sonst übertragen hat. Der Markeninhaber wird dann
so behandelt, dass er seine Markenrechte und -ansprüche mit und innerhalb des getätigten Geschäfts oder der Übertragung für diesen einen Artikel mit übertragen hat. (Erschöpfungsgrundsatz)
Rechts-Tipp: Vorsicht bei Einkauf und Wiederverkauf von Markenartikeln z. B. aus den USA! Das Erschöpfungsprinzip gilt zunächst nur bei Ankauf und Verkauf in der
EU. Wie im Spiegel (43/2006, S. 116) bereichtet, klagte die US-Modefirma Abercrombie & Fitch wegen Markenverletzungen eine eBay-Kundin ab. Es soll eine
„Abmahnflut“ deutsche Verbraucher „drangsalieren“, die von einer Frankfurter Anwaltskanzlei ausgehe. In dem Artikel waren zu wenige Hinweise zum Sachverhalt,
ob hier eine Anwendung von Verbraucherschutzregelungen greift.
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Autor und (c) 2007: Rechtsanwalt Siegfried Exner - Kiel
Verwendung von Marken bei eBay®, hood, MyHammer & Co
Die Verwendung von Marken erfolgt regelmäßig in der Artikelbeschreibung und durch die Artikelfotos.
Praxis-Tipp: Für Verkäufer legaler Ware ist die Darstellung der Marke in der Artikelbeschreibung und durch die Artikelfotos erforderlich. Durch die
Artikelbeschreibung werden Markenartikel als solche erst durch die Suchfunktion auffindbar. Markenbewusste Einkäufer werden ansonsten die Auktion nicht finden und
entsprechend keine Gebote abgeben bzw. den Artikel kaufen. In Artikelfotos belegt der Markennachweis die Echtheit der Ware und schafft das erforderliche Käufervertrauen.
Oft finden sich auch noch Hinweise auf eine Ähnlichkeit von Nicht-Markenware mit Markenartikeln. In Extremfällen wurden gleich zahlreiche Markennamen aufgeführt, wie „im
…-Stiel, ähnlich wie …, „ usw. Ein solches Vorgehen wird als Keyword-Stuffing bezeichnet, da es in der Regel nur dazu dient, die Suchmaschinen auf das Angebot aufmerksam zu machen.
Rechts-Tipp: Achtung! Da der Anbieter mit diesem Vorgehen den guten Ruf der Marke für einen Nicht-Markenartikel ausbeuten will, begeht er eine Markenverletzung. Er kann
abgemahnt werden.
Eine vergleichbare Ausbeutung des Rufs einer bekannten Marke ist auch für die Verwendung von Markennamen in Meta-Tags in der Rechtsprechung bejaht worden. Diese Thematik gehöt
aber zum allgemeinen Internet-Recht und weniger zum Recht der hier zu behandelnden Online-Auktionen.
Fälschungen, Imitate und Plagiate: Sachmangel und Rechtsverletzung
Bei den Rechtsfolgen ist zu unterscheiden, ob ein Käufer oder der Markeninhaber Rechtsschutz sucht.Der Käufer kann bei Fälschungen, Imitaten und Plagiaten darauf verweisen, dass dem
Verkaufartikel eine verkehrswesentliche Eigenschaft fehlt. Er ist schlicht weniger wert, als ein echter Markenartikel. Da ein Verkäufer regelmäßig für die Beschaffenheit der Ware einstehen
muss, kann der Käufer regelmäßig wegen des Sachmangels Minderung verlangen, den Kauf rückgängig machen oder Schadensersatz verlangen.
Der Markeninhaber kann den Anbieter kostenpflichtig abmahnen, insbesondere indem er die Unterlassung der unberechtigten Markenverwendung verlangt. Auf die
Rechtsschutzmöglichkeiten des Markeninhabers soll hier ausführlicher eingegangen werden: [ Zur Startseite ] [
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] Autor und (c) 2007:
Rechtsanwalt Siegfried Exner - Kiel Rechtsschutz für Markeninhaber
Zunächst können Markeninhaber oder Käufer gefälschter Markenartikel sich an die Rechtsabteilung von eBay, Amazon Marktplace, hood oder jedes sonstigen Betreiber einer Online-Auktion wenden.
Rechts-Tipp: Der BGH hat am 19.04.2007 in einer Entscheidung gegen eBay seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Danach kann ein Betreiber von
Online-Versteigerungen auf Unterlassung von Markenverletzungen durch die Verkäufer in Anspruch genommen werden. Auktions-Betreiber sollten solche Prozesse
vermeiden: In dem vorliegenden Streit um die Marke „ROLEX“ ging es um einen Streitwert von 1 Mio. EURO. Entsprechen hoch sind also die Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens. [ Mehr zu der Entscheidung ]
Wird die Marke unberechtigt verwendet, so stehen dem Markeninhaber Schutzrechte zu. Dies sind:
o Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG) o Unterlassungsanspruch (§§ 14, 15 MarkenG) o Schadensersatzanspruch (§ 14, 15 MarkenG) o Vernichtungsanspruch. (§ 18 MarkenG)
Dies kann er außergerichtlich durch eine Abmahnung geltend machen oder gerichtlich durch einstweilige Verfügung oder Klage.
Für Abmahnungen, einstweilige Verfügung und Klagen aus Markenrechten ist dringend die Beratung durch einen Rechtsanwalt anzuraten. Eine ganz oder teilweise unberechtigte
Forderung kann zu einer Gegenabmahnung oder Widerklage führen, mindestens aber zu einem Teilverlust des Prozesses. Die Folge: Der Rechteinhaber muss dann trotzdem einen
Teil der Gerichts- und Anwaltskosten tragen.Bei der begründeten Abmahnung bzw. Klage ist die Gegenpartei zur Erstattung der Kosten
verpflichtet. Die Kosten haben regelmäßig eine zusätzliche abschreckende Wirkung, weitere Verstöße zu unterlassen. Durch den Rechtsschutz können künftige Verletzungen verhindert werden. Bei der
Abmahnung geschieht dies durch eine so genannte Strafbewehrte Verpflichtungs- und
Unterlassungserklärung
. Verstößt der Markenverletzer später erneut gegen seine Verpflichtungen wird eine Vertragsstrafe fällig.
[ Mehr zum Thema „Strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung“ ]
Durch einstweilige Verfügung oder Urteil kann ein Zwangsgeld angedroht werden. Das ist erforderlich, wenn der Verletzer eine Strafbewehrte Verpflichtungs- und
Unterlassungserklärung nicht abgibt. Verstößt der Markenverletzer später erneut gegen seine Verpflichtungen aus der Verfügung oder dem Urteil, dann kann das Zwangsgeld festgesetzt
und regelmäßig auch vollstreckt werden. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang
] Autor und (c) 2007:
Rechtsanwalt Siegfried Exner - Kiel Eingestellt am 25.04.2007 Literatur:
F Koch, Internet-Recht, 2005 S. Rupp, Kaufen & verkaufen im Internet - ebay, Auktionen & Co, 2005
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
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Darstellung und (c) 2007: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel |