Auktionsauswertungen (Scrapen) streitig
Im Oktober kam es laut C’t (heise) 2005, H. 24, S. 66 zu einem
Rechtsstreit zwischen eBay und bettercom.de um die Zulässigkeit von Auswertungsdiensten von Auktions-Bewertungsystemen.
Inhaltsübersicht
Ausführungen
Auswertungsdienste und ScrapenSchon mit der Auktionsauswertung ist angesichts der erzielten Umsätze bei Internet-
Versteigerungen erhebliches Geld zu erzielen. Wie zahlreiche Preisvergleichsdienste werden daher nicht nur die Preise oder Waren verglichen und bewertet. Auch die im Rahmen von
Bewertungssystemen abgegebenen positiven, neutralen und negativen Bewertungen werden ihrerseits (a) zusammengestellt und (b) ausgewertet ( Auswertungsdienst ). Da
Online-Auktionen bei den großen Anbieter maximal 10 bis 14 Tage laufen, kann eine manuelle Bearbeitung die entstehnde Datenflut nicht bewältigen und es werden diese Daten automatisiert
durch Robots ermittelt, so genanntes “scrapen”.
Abmahnung und Einstweilige Verfügung gegen bettercom.de
Hiergegen ist eBay mit Abmahnung und später einstweiliger Verfügung vorgegangen: Das Scrapen würd edurch den generierten Datenverkehr zu einer Leistungsbeeinträchtigung der
Internet-Seiten führen. Die gleichen Daten könnten auch über das Entwickler- oder das Marktdatenprogramm (
http://marktdaten.ebay.de ) gezielt abgefragt und auch gewerblich
weiterverwertet werden. Im vorliegenden Fall soll durch das Scrapen Gebühren gespart werden. Zusätzlich würden Urheberrechte von eBay aus §§ 87a und 87b UrhG (Datenbankschutz) durch Bettercom verletzt.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Rechtsgrundlagen und kritische Stellungnahme
Wie schon in C’t 2005, H. 24, S. 66 durch den Anwalt von bettercom herausstellte,
* sind Auswertungen durch andere Robots (Google) üblich und * hat der BGH mit Urt. v. 17. Juli 2003, Az. I ZR 259/00, “Paperboy” die Auswertungen
von online zugänglichen Presseveröffentlichungen für rechtmäßig gehalten.
Diese Sichtweise könnte hier aber zu kurz greifen: Die Entscheidung Paperboy erging zur Frage des Schutzes des Datenbankherstellers (§ 87b Abs. 1 UrhG). Maßgebliches
Kriterium der Entscheidung war, dass der Datenbankersteller und sein wirtschaftlicher Aufwand für die Erstellung einer Datenbank zu schützen ist. Dies ist auch der Zweck der
entsprechenden Regelung. Man spricht voneinem so genannten “Investitionsschutz”; (Dreier in: Dreier / Schulze, Vor §§ 87a ff., Rn.1).
Anerkannt ist aber auch, dass neben dem datenbankrechtlichen Schutzanspruch z. B. Ansprüche nach UWG unabhängig bestehen und bestehen können. (Dreier, Rn. 6 u. 9.)
Vorliegend macht eBay einen Anspruch geltend, der juristisch als “Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb” bekannt ist. Obwohl eBay selbst die Daten
(kostenpflichtig) anbietet, werden durch technische Maßnahmen - die Such-Robots - die Daten erneut ermittelt und verursachen auf den Servern des Internet-Auktionshauses Traffic
und damit auch Kosten. Dieser Aspekt ist - soweit ersichtlich - bei der BGH- Entscheidung Paperboy nicht mit entschieden worden. Urteil des LG Berlin vom 22.12.2005
In einem Urteil vom 22.12.2005 (Az. 16 O 743/05) hat das LG Berlin salomonisch entschieden, dass einerseits eBay der Schutz des Datenbankhersteller für die selbst
generierten Daten zustehe. Andererseits dürfe Bettercom eigene Auswertungen erstellen und vermarkten und sich der ansonsten per Internet zugänglichen Daten bedienen. Auch wenn
das Gericht die Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben hat - was juristisch einer Bewertung als “Unentschieden” gleich kommt, dürfte damit Bettercom im Wesentlichen gewonnen haben.
Soweit ersichtlich wurden jedoch Rechtsmittel eingelegt, so dass das Kammergericht Berlin als nächste Instanz entscheiden wird.. StellungnahmeIm Vordergrund steht ein wirtschaftliches Problem:
Die Plattformbetreiber von Internet-Versteiergungen erzielen in der Regel Einnahmen nicht nur durch die Einstellgebühr
bei Auktionsbeginn und die Provisionen bei Vertragsschluss. Sie verdienen zudem den von ihnen betriebenen Informationsdiensten über ihre eigene Seite. Auch eBay bietet einerseits
die genannten Auskunftsdienste kostenpflichtig an. Ebenso werden Einnahmen durch Werbung auf den dargestellten Internetseiten erzielt, die in z. B. Page-View oder Ad-Clicks
abgerechnet werden. Für suchende Roboter gibt es also kein Geld und die Besucher bekommen die Antworten bei den Auskunftsdiensten, die diese Robots programmiert haben.
Im Ergebnis wird hier durch die Suche eines fremden Robots eine Erzielung von Einnahmen verhindert. Dass also das LG Berlin hier die Urheberrechte von eBay geschützt hat, entspricht
den wirtschaftlichen Vorgaben. Die Erstellung von ( eigenen ) Bewertungen durch Bettercom.de durch Auswertungen ist
dagegen erlaubt worden: Dies hat das Gericht mit einem einfachen Verweis auf die Paperboy- Entscheidung des BGH “erledigt”. Dashalb ergänzende Anmerkungen. Die
Belastung müsste aus der rechtlichen Sicht zunächst einmal die Schwelle überschreiten, die man als zumutbar und wirtschaftlich akzeptabel ansehen kann. Es muss ein betriebsbezogener Eingriff
vorliegen, also eine unmittlebare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchen, der insb. über eine bloße Belästigung oder sozial übliche
Behinderung hinaus geht. (Palandt / Sprau, § 823 Rn 128) Technisch ist zu berücksichtigen, dass auch andere Suchmaschinen mittels Robots die Angebote und Bewertungen absuchen.
Ebenso suchen Preisvergleichsdienste die Angebote von Online-Versteigerern ab. Es erscheint daher fraglich, dass der Nachweis gelingt, dass gerade der genannte Anbieter eine
mehr als nur sozial übliche Belästigung verursacht. Am Ende ist durch die insoweit knapp gehaltene Entscheidung offen geblieben, ob (1) aus vergleichbaren Abfragen einer Datenbank
ein Unterlassunganspruch entstehen kann und (2) wo die Grenze der Nutzung fremden Contens und Erstellung eigener Bewertung in der Praxis verluft.
Regelmäßig ist es sogar Ziel, dass diese Informationen automatisiert gesucht und gefunden werden. So lassen sich ja die oben genannten Werbeeinnahmen erhöhen. Ebenso die
Attraktivität der Plattform bei guter Performance für Anbieter und Bieter. Für die Auktions-Plarrform wäre auch eine Auswertung attraktiv, die die Zuverlässigkeit der
Teilnehmer bei Online- Auktionen belegt und daher zwar den Traffic belastet aber einem Online-Auktionshaus mehr Teilnehmer und ein Klima des redlichen Miteinander schafft.
Bedenken gegen solche neuen Marktplätze ergeben sich nämlich regelmäßig auch aus dem Mangel an Vertrauen in Geschäfte mit anonymen Geschäftspartnern.
Rechtlich könnte also bei der verfassungskonformen Auslegung der Begriffe zudem die Gedanken der positiven und negativen Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall eine Rolle
spielen. So geht es in dem Streit auch darum, dass von eBay und dem Betreiber von bettercom.de ganz unterschiedliche Zahlen über nicht mehr registriete TOP 10.00 Händler.
Angesichts der Dominanz des Marktes der Online-Auktionen durch eBay sicherlich ein nicht zu vernachlässigender Gesichtspunkt. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Literatur:
Christiane Schulzki-Haddouti, eBay geht gegen Auswertungsdienst vor, C’t 2005, H. 24, S. 66
Dreier in: Dreier /Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, Vor §§ 87a ff Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 823 Rn. 128
Urteil(e):
Linksammlung:
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Zuletzt geändert: 31.07.2006 |